Wohnraummietrecht (Veränderung der Indexmiete) |
Sachverhalt: |
Die Mieterin hatte vom 1. August 2006 bis zum 16. Januar 2015 eine Wohnung angemietet. Die Kaltmiete betrug ursprünglich monatlich 655 € zuzüglich 30 € für Garage und Stellplatz. Ferner enthielt der Mietvertrag zur Höhe der Miete folgende Bestimmung: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietzins durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Zur Anpassung des Mietzinses bedarf es einer Erklärung in Textform, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist. […]“ Der Vermieter erhöhte die Kaltmiete ab Dezember 2013 um 85 €. Zur Begründung führte der Vermieter aus: „Der maßgebliche Verbraucherpreisindex ist seit August 2006 von 94,2 Punkten auf 106,1 Punkte (Stand September 2013) gestiegen. […] Dies nehmen wir zum Anlass, die bisherige Miete von 690,00 € um (abgerundet) 85,00 € auf 775,00 € zu erhöhen.“ Der Mieter ist der Ansicht, dass der Vermieter auch hätte angeben müssen, welche prozentuale Veränderung sich aus den im Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt. Der Mieter zahlte die Mieterhöhung nicht. |
Entscheidung: |
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Mieterhöhung war wirksam. Gemäß § 557b Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB muss eine Änderung der Miete nach Absatz 1 der Vorschrift durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Diesen gesetzlichen Anforderungen ist das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters gerecht geworden. Denn der Vermieter hat in diesem Schreiben den Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht sowie die künftig geschuldete Kaltmiete (inklusive Garage und Stellplatz) angegeben. Eine Mietänderungserklärung erfordert nicht, dass der Vermieter – über den eindeutigen und abschließenden Wortlaut des § 557b Abs. 3 BGB hinaus – zusätzlich angibt, welche prozentualen Veränderung sich aus den mitgeteilten Indexdaten ergibt.
Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |
(BGH Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 291/16) |