Gewerbemietrecht (BGH, 24.08.2022 – XII ZR 76/21)
(Fehlen einer gewerberechtlichen Genehmigung – kein Kündigungsgrund) |
Sachverhalt: |
Die Mieterin hat Gewerberäume in der Königsallee in Düsseldorf angemietet. Die Räumlichkeiten werden zum Betrieb einer Privatklinik für kosmetische Behandlungen genutzt. Gemäß Mietvertrag ist die Mieterin verpflichtet baurechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Um- und Ausbaumaßnahmen einzuhalten.
Die Mieterin verfügte nicht über eine gewerbliche Erlaubnis nach § 30 Abs. Satz 1 GewO zum Betrieb einer Klinik. Die Vermieterin hat das Mietverhältnis gekündigt, da eine gewerberechtliche Genehmigung fehlt und auf Herausgabe der Räumlichkeiten geklagt. |
Entscheidung: |
Der BGH gibt der Mieterin Recht.Dass die Mieterin keine Konzession nach § 30 GewO eingeholt habe, stellt keinen wichtigen Grund für eine Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB dar. Denn die Mieterin hat gegenüber der Vermieterin keine solche Pflicht getroffen, weil sie nach § 7.7 des Mietvertrages zwar verpflichtet gewesen sei, baurechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Um- und Ausbaumaßnahmen einzuhalten, nicht aber eine Konzession nach § 30 GewO einzuholen und der Vermieterin vorzulegen.
Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |