Newsletter Januar 2021

baurecht-bauen-architektur

 

Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 09.12.2020 -VIII ZR 118/19)
(Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf Zahlungsbelege)
Sachverhalt:
Der Mieter hat eine Wohnung in Berlin angemietet. Die Vermieterin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Die Vermieterin gewährte dem Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege.

Der Mieter hatte jedoch auch die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege verlangt. Dies lehnte die Vermieterin ab. Der Mieter hat den Nachzahlungsbetrag nicht gezahlt. Die Vermieterin klagte auf Zahlung.

Entscheidung:
Der BGH gibt dem Mieter Recht.

Dem Mieter steht gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen.

Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK)




Auf unseren Seiten werden “Session-Cookies” verwendet. Weitere Informationen

Bauen & Architektur verwendet an mehreren Stellen (Anfragen, Aufträge einstellen, Handwerker suchen etc.) so genannte Cookies. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlich und effektiver zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Die von uns verwendeten Cookies sind so genannte “Session-Cookies”. Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Alles klar" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden. Sie können die Funktion "Cookies" in Ihrem Browser deaktivieren.

Schließen