Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 09.12.2020 -VIII ZR 118/19) (Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf Zahlungsbelege) |
Sachverhalt: |
Der Mieter hat eine Wohnung in Berlin angemietet. Die Vermieterin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Die Vermieterin gewährte dem Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege.
Der Mieter hatte jedoch auch die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege verlangt. Dies lehnte die Vermieterin ab. Der Mieter hat den Nachzahlungsbetrag nicht gezahlt. Die Vermieterin klagte auf Zahlung. |
Entscheidung: |
Der BGH gibt dem Mieter Recht.
Dem Mieter steht gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist. Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |