Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 144/19) (Anforderungen an Härtefallprüfung bei Eigenbedarfskündigung) |
Sachverhalt: |
Die Mieter hatten im Jahre 2010 eine Vierzimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss in einem Mehrfamilienhaus angemietet. Die Mieter bewohnen die Wohnung mit ihren fünf Kindern, von denen noch einige minderjährig sind. Im Jahre 2016 wurde das Mehrfamilienhaus verkauft. Die Erwerber kündigten wegen Eigenbedarfs. Die Erwerber wollen die Wohnung der Mieter mit einer darüber belegenen Wohnung zusammenlegen und dann mit den eigenen drei Kindern sowie einem Großelternteil selbst beziehen. Die Mieter haben der Eigenbedarfskündigung widersprochen und beriefen sich auf das Vorliegen von Härtegründen. Sie hätten trotz Lektüre von Inseraten in Tageszeitungen und im Internet keine vergleichbare geeignete Ersatzwohnung gefunden. Potentielle Vermieter würden durch ihre ausländische Abstammung und durch ihre fünf Kinder von einer Vermietung an sie abgeschreckt werden. Die Erwerber haben auf Räumung und Herausgabe der Wohnung geklagt. Das Amts- und Landgericht haben den Mietern Recht gegeben. |
Entscheidung: |
Der BGH weist den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und neuer Interessenabwägung zurück. Der Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums setzt nämlich konkrete tatrichterliche Feststellungen voraus, welcher Ersatzwohnraum für den Mieter nach seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen angemessen ist, welche Bemühungen von dem Mieter nach diesen Verhältnissen anzustellen sind und ob er diesen Anstrengungen genügt hat. Dies muss das Landgericht nunmehr nachholen. Die Eigenbedarfskündigung an sich hält der BGH für wirksam. Dass die Erwerber den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs durch den Erwerb der vermieteten Wohnung selbst verursacht haben, schließt eine Eigenbedarfskündigung nicht aus. Der BGH verweist zudem darauf, dass auch das Bundesverfassungsgericht als vernünftigen und nachvollziehbaren Nutzungswunsch, der von den Gerichten grundsätzlich zu respektieren ist, die Absicht des Vermieters ausreichen lässt, zwei Wohnungen zusammenzulegen und diese als Einheit zu nutzen.Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |