Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 18.12.2019 – V ZR 236/18) (Preisgebundene Wohnung als Vergleichswohnung geeignet) |
Sachverhalt: |
Die Mieterin hat im Jahre 2009 eine Wohnung angemietet. Die Wohnung ist Teil eines Gebäudekomplexes, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Die Wohnung unterliegt einer Preisbindung. Die Vermieterin verlangte die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 5 €/qm. Das Schreiben nimmt zur Begründung des Erhöhungsverlangens Bezug auf fünf Vergleichswohnungen mit Mietpreisen zwischen 5,08 €/qm und 5,16 €/qm, bei denen es sich ebenfalls um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt. Die Mieterin verweigert die Zustimmung. Die Vermieterin klagt auf Zustimmung zur Mieterhöhung. |
Entscheidung: |
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§558a Abs.2 Nr.4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt. Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen dient nicht dazu, bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen. Sie soll vielmehr den Mieter lediglich in die Lage versetzen, das Erhöhungsverlangen zumindest ansatzweise nachzuvollziehen und gegebenenfalls mittels weiterer Nachforschungen die Vergleichbarkeit der Wohnungen zu überprüfen. Der Umstand, dass der Mieter allein anhand des Erhöhungsverlangens die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete nicht abschließend mittels der Vergleichswohnungen überprüfen kann, steht der formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegen.Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |