Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 19.04.2023 – VIII ZR 280/21)
(Schadensberechnung nach Mietvertragsende – Kostenvoranschlag) |
Sachverhalt: |
Die Mieter hatten eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus angemietet. Nach Rückgabe der Wohnung forderte der Vermieter mit anwaltlichem Schreiben die Mieter zur Durchführung näher bezeichneter Schönheitsreparaturen, zu Rückbauarbeiten bezüglich verlegter Fliesen und eines PVC-Belags sowie zur Reparatur der Zarge der Wohnungseingangstür auf. Dem kamen die Mieter nicht nach. Der Vermieter hat einen Kostenvoranschlag eingeholt und den darin genannten Betrag eingeklagt. |
Entscheidung: |
Der BGH hat wie folgt ausgeführt:
Der Vermieter kann seine Schadensersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB), der unterlassenen Rückbauten bezüglich der Fußböden (§ 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) und wegen der durch die Mieter verursachten Schäden an der Mietsache (§ 280 Abs. 1 BGB; § 823 Abs. 1 BGB) anhand der sogenannten fiktiven (Mangelbeseitigungs-)Kosten bemessen. Hieran ist auch nach der geänderten Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bezüglich des Werkvertragsrechts weiter festzuhalten. Der Gefahr einer Überkompensation bei fiktiver Abrechnung im Mietrecht wird zum einen dadurch begegnet, dass der Geschädigte nur die zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten beanspruchen darf. Zum anderen ist zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung bildet. Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |