Newsletter 2022-Nr. 7

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Sachverhalt:
Die Mieterin hat im Jahre 2003 eine Wohnung angemietet. Zur Umlagefähigkeit von Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern entstehen könnten, findet sich keine Regelung im Mietvertrag. Im Mietvertrag ist jedoch eine Regelung enthalten, wonach zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführte Betriebskosten umlagefähig sind.

Im Jahre 2015 stattete die Vermieterin die Wohnung mit Rauchwarnmeldern aus und legte die Kosten für Wartung und Miete der Rauchwarnmelder auf die Mieterin um.

Die Mieterin hat die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht gezahlt. Die Vermieterin hat Klage auf Zahlung erhoben.

Entscheidung:
Der BGH gibt der Mieterin Recht.

Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich – was allein in seiner Entscheidungsmacht steht – dazu entschließt, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten.

Es ließe sich mit dem in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, dass Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören (vgl. BR-Drucks. 568/03, S. 29), nicht vereinbaren, wenn man die – vom Vermieter anstatt eines Erwerbs gewählte – Miete von Rauchwarnmeldern als umlagefähige (sonstige) Betriebskosten einordnete. Denn das bedeutete im Ergebnis, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, auf einfache Weise – nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen er das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte – die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete anstatt eines Kaufs des fraglichen Betriebsmittels träfe.

Der maßgebliche Grund für die Verneinung der Umlagefähigkeit der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern liegt also darin, dass diese Kosten im Ergebnis nicht anders zu behandeln sind als die betriebskostenrechtlich nicht umlagefähigen Kosten für deren (erstmaligen) Erwerb.
Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK)




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