Wohnungseigentumsrecht (BGH, Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 41/19)
(Schadensersatz – Ausübungsbefugnis beim Verband) |
Sachverhalt: |
Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtstreits sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung soll das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus sowie einem Einzelhaus (Einheit 10) bebaut werden. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Ausweislich der dem Aufteilungsplan beigefügten Bauzeichnung darf das Einzelhaus eine Höhe von 56,40 Metern über N.N. nicht überschreiten. Gebaut wurde zunächst nur das Mehrfamilienhaus. Erst im Jahr 2012 wurde das Einzelhaus auf der Grundlage einer Baugenehmigung durch den Beklagten errichtet. Der Kläger behauptet, das nunmehr errichtete Einzelhaus widerspreche in Geschosszahl und Gebäudehöhe den Vorgaben der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans. Infolgedessen sei der Ausblick aus der Wohnung auf die Elbe verbaut worden. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe der behaupteten Verkehrswertminderung von 55.000 € |
Entscheidung: |
Der BGH gibt dem Eigentümer des Einfamilienhauses Recht.
Ein Anspruch auf Schadensersatz ist nicht gegeben. Die Klage ist sogar unzulässig. Der Kläger ist nämlich nicht prozessführungsbefugt. Denn Zahlungsansprüche, die aus einer planwidrigen Errichtung des Einzelhauses hergeleitet werden, können nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Auch nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung wäre die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers für den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch zu verneinen gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestand eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG aF für Ansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück, wenn diese auf Schadensersatz gerichtet waren. Denn der Störer würde divergierenden Ansprüchen ausgesetzt, wenn ein Wohnungseigentümer Beseitigung, ein anderer hingegen Schadensersatz verlangen könnte. Auch nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes ist keine Prozessführungsbefugnis gegeben. Ein Wohnungseigentümer kann lediglich Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen. Ein solcher Ausgleichsanspruch ist allerdings nicht Gegenstand der Klage, denn er setzt voraus, dass eine unzumutbare Einwirkung nicht abgewehrt werden kann, sondern geduldet werden muss. Der Kläger nimmt die Störung jedoch bewusst hin. Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK) |