Newsletter 2024 – NR.08

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Wohnungseigentumsrecht (BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23)

(obsiegender Anfechtungskläger muss auch Prozesskosten tragen

Sachverhalt:
Es besteht Streit innerhalb einer aus acht Wohnungseigentumseinheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Drei Mitglieder hatten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt. Auslöser des Streits war ein Beschluss über die Kostenverteilung nach einem gewonnenen Prozess.

Im Jahr 2021 haben die drei Wohnungseigentümer in einem Vorprozess einen von den Eigentümern gefassten Beschluss angefochten. Die drei Eigentümer hatten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gewonnen.

Die Prozesskosten hatte laut Urteil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen.

In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG lautet seit dem 01.12.2020 wie folgt: „Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.“

Im April 2022 beschlossen die Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich, dass die Prozesskosten auch von den obsiegenden drei Eigentümern im rahmen einer Sonderumlage getragen werden sollten. Diesen Beschluss haben die drei Eigentümer angefochten.

Entscheidung:
Der BGH hat die Anfechtungsklage der drei Eigentümer abgewiesen.

Die umstrittene Frage, ob Prozesskosten, die in Beschlussklageverfahren der unterlegenen Gemeinschaft auferlegt worden sind, auf alle Miteigentümer einschließlich der obsiegenden Kläger umzulegen sind, hat der Bundesgerichtshof in der heutigen Entscheidung bejaht.  Die Gemeinschaftsordnung ist dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff der Verwaltungskosten auf die entsprechende, aktuell geltende gesetzliche Regelung Bezug genommen wird. Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beurteilen.

Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG). Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind.

Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage.
Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK)




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